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   BVerwG, 20.02.2004 - 5 B 13.04, 5 PKH 11.04   

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https://dejure.org/2004,21187
BVerwG, 20.02.2004 - 5 B 13.04, 5 PKH 11.04 (https://dejure.org/2004,21187)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2004 - 5 B 13.04, 5 PKH 11.04 (https://dejure.org/2004,21187)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2004 - 5 B 13.04, 5 PKH 11.04 (https://dejure.org/2004,21187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - Gewährung von Prozesskostenhilfe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04

    Ausübung; Erlaubnis; Gefahrenabwehr; Gesundheitsgefahr; Heilkunde; heilkundliche

    Durch Beschluss vom 13. Februar 2004 - 5 B 13/04 - stellte das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wieder her, soweit dem Kläger aufgegeben wurde, die Angebote im Internet zu löschen.

    Jeder Klient werde durch ein - bei den Akten befindliches (vgl. Anlage 7 zum Schreiben v. 2.2.2004, Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04) Merkblatt vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Synergetik-Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfüge und kein Heilungsversprechen abgebe, aber "über die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode bei anderen Klienten mit ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung statt Bekämpfung empfehle".

    Nach Darstellung des Klägers im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes liegt der Unterschied zwischen der Synergetik-Therapie und dem Synergetik-Profiling in der Fragestellung (Anlage zum Schreiben des Klägers v. 26.1.2004, Bl. 57 f der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04; vgl. ferner den Abschnitt "Synergetik Profiler" in "Ausbildung zum Synergetik-Therapeut, Sept. 2002, Bl. 106 der Beiakte D zu 5 B 7/04).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akte der Gerichtsverfahren 5 A 133/04, 5 B 13/04 und 8 ME 42/04 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Auch wenn der Kläger im Informationsblatt (Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04) kein Heilversprechen abgibt, so betont er doch im Folgesatz die hohe Wirksamkeit der von ihm angewandten ganzheitlichen Methode.

    Abzustellen ist auf das dem Gericht vorliegende Merkblatt (Blatt 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04), da - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Behörde abzustellen ist.

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2009 - 8 LC 6/07

    Ausübung von Heilkunde i.S.d. § 1 Heilpraktikergesetzes (HPG) durch

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb - soweit hier noch streitig - in erster Instanz erfolglos (vgl. Beschluss des VG Braunschweig vom 13. Februar 2004 - 5 B 13/04 -).
  • BVerwG, 27.05.2004 - 5 A 2.04

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg

    Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 5 B 13.04 durch Nichtigkeitsklage wird verworfen.

    Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2004 zum Geschäftszeichen BVerwG 5 B 13.04 wird zurückgewiesen.

    Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 5 B 13.04 ist unzulässig (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) und zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

  • VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04

    Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) für eine

    Jeder Klient werde durch ein - bei den Akten befindliches (vgl. Anlage 7 zum Schreiben v. 2.2.2004, Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04) Merkblatt vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Synergetik-Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfüge und kein Heilungsversprechen abgebe, aber "über die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode bei anderen Klienten mit ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung statt Bekämpfung empfehle".

    Nach Darstellung der Klägerin im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes liegt der Unterschied zwischen der Synergetik-Therapie und dem Synergetik-Profiling in der Fragestellung (Anlage zum Schreiben v. 26.1.2004, Bl. 57 f der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04; vgl. ferner den Abschnitt "Synergetik Profiler" in "Ausbildung zum Synergetik- Therapeut, Sept. 2002, Bl. 106 der Beiakte D zu 5 B 7/04).

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